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   EuG, 21.03.2002 - T-218/01   

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https://dejure.org/2002,18874
EuG, 21.03.2002 - T-218/01 (https://dejure.org/2002,18874)
EuG, Entscheidung vom 21.03.2002 - T-218/01 (https://dejure.org/2002,18874)
EuG, Entscheidung vom 21. März 2002 - T-218/01 (https://dejure.org/2002,18874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Laboratoire Monique Rémy / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Laboratoire Monique Rémy SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 42 Absatz 2
    1. Verfahren - Klagefrist - Ausschlusswirkung - Zufall oder Fall höherer Gewalt - Begriff - Grenzen

  • EU-Kommission

    Laboratoire Monique Rémy SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Fristen - Offensichtliche Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Zuschüssen; Erhebung einer Nichtigkeitsklage; Unzulässigkeit einer Klage wegen Fristversäumnisse

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 230; ; EG-Vertrag Art. 195

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2001)1380 der Kommission vom 2. Juli 2001, mit der ein Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurde, der ursprünglich für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend die Verwertung der Mittelmeerpflanze Iris für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, II-2139
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des Verfahrens genau überwachen und namentlich Sorgfalt walten lassen, damit die vorgesehenen Fristen eingehalten werden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    Der Zufall zeichnet sich wie die höhere Gewalt insbesondere durch seine Unvorhersehbarkeit aus (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 63).
  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    Der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der unmittelbar auf dem Bestreben beruht, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu wahren, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.1984 - 209/83

    Ferriera Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    Die Begriffe der höheren Gewalt und des Zufalls sind also nicht auf eine Situation anwendbar, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Ferriera Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089, Randnr. 22).
  • EuGH, 25.06.1998 - C-312/97

    Fichtner / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    28 und 29, bestätigt durch das oben in Randnr. 17 erwähnte Urteil des Gerichtshofes Bayer/Kommission; Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96, Fichtner/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-189 und II-563, Randnr. 25, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-312/97 P, Fichtner/Kommission, Slg. 1998, I-4135, und Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache T-68/96, Polyvios/Kommission, Slg. 1998, II-153, Randnr. 43).
  • EuG, 09.07.1997 - T-63/96

    Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    28 und 29, bestätigt durch das oben in Randnr. 17 erwähnte Urteil des Gerichtshofes Bayer/Kommission; Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96, Fichtner/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-189 und II-563, Randnr. 25, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-312/97 P, Fichtner/Kommission, Slg. 1998, I-4135, und Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache T-68/96, Polyvios/Kommission, Slg. 1998, II-153, Randnr. 43).
  • EuG, 03.02.1998 - T-68/96

    Polyvios / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    28 und 29, bestätigt durch das oben in Randnr. 17 erwähnte Urteil des Gerichtshofes Bayer/Kommission; Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96, Fichtner/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-189 und II-563, Randnr. 25, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-312/97 P, Fichtner/Kommission, Slg. 1998, I-4135, und Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache T-68/96, Polyvios/Kommission, Slg. 1998, II-153, Randnr. 43).
  • EuGH, 02.03.1967 - 25/65

    Simet u.a. / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuG, 21.03.2002 - T-218/01
    Die Umstände des vorliegenden Falles können daher nicht mit denen verglichen werden, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1967 in den Rechtssachen 25/65 und 26/65 (Simet und Feram/Hohe Behörde, Slg. 1967, 42) führten, auf das sich die Klägerin beruft.
  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    70 Hierzu ist im Wege der Analogie darauf hinzuweisen, dass Artikel 230 Absatz 5 EG für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage eine Frist von zwei Monaten vorsieht, die nach ständiger Rechtsprechung in keinem Fall verlängert werden kann und deren Überschreitung, abgesehen nur vom Vorliegen höherer Gewalt, automatisch zur Unzulässigkeit der Klage führt (in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-218/01, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, Slg. 2002, II-2139, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-176/02 P, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, nicht veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-1/02

    Borgmann

    14 - Die Kommission verweist dazu auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97 (Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655) und den Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-218/01 (Laboratoire Monique Rémy/Kommission, Slg. 2002, II-2139).

    Siehe auch Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-218/01 (Laboratoire Monique Rémy SAS/Kommission, Slg. 2002, II-2139, Randnr. 17).

  • EuG, 28.05.2013 - T-130/13

    Honnefelder / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

    Erstens kann nämlich eine Verpflichtung des betreffenden Dienstleisters gegenüber dem Absender, dessen Postsendung innerhalb einer bestimmten Frist zuzustellen, für sich allein nicht bewirken, dass jede Verspätung bei der Zustellung unvorhersehbar wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, T-218/01, Slg. 2002, II-2139, Randnr. 16).

    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall jede noch so leichte Überschreitung der von dem Dienstleister für die Lieferung des fraglichen Päckchens angegebenen Höchstdauer die Gefahr einer Überschreitung der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die im vorliegenden Fall am 4. März 2013 um Mitternacht ablief, mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Laboratoire Monique Rémy/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18, und vom 20. Februar 2013, Kappa Filter Systems/HABM [THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS], T-422/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-193/01

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    8: - Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-218/02 (Laboratoire Monique Rémy/Kommission, Slg. 2002, II-2139, Randnr. 30), wo zur Begründung zitiert werden: das Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90 (Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnrn. 28 und 29), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32), der Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-63/96 (Fichter/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-189 und II-563, Randnr. 25), bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-312/97 P (Fichter/Kommission, Slg. 1998, I-4135), und der Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache T-68/96 (Polyvios/Kommission, Slg. 1998, II-153, Randnr. 43).
  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

    Was die Verpflichtungen betrifft, die sich die Institution durch den Erlass des Leitfadens auferlegt hat, so kann die Tatsache, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs hingewiesen wurde, zwar eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Leitfaden darstellen (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-218/01, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, Slg. 2002, II-2139, Randnr. 25).
  • EuG, 13.01.2009 - T-456/08

    SGAE / Kommission

    p. I-5619, point 26 ; ordonnances du Tribunal du 21 mars 2002, Laboratoire Monique Rémy/Commission, T-218/01, Rec.
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